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U-Kassen und Direktzusagen in der betrieblichen Altersvorsorge

U-Kassen und Direktzusagen

Die Förderung bei Unterstützungskassen und Direktzusagen unterscheidet sich maßgeblich von den versicherungsförmigen Durchführungswegen. Hier besteht nämlich keine Förderung im eigentlichen Sinne, da es sich bei Beiträgen an die genannten Versorgungswerke nicht um Einkommen, sondern um noch nicht zugeflossenes Gehalt handelt.

Aus diesem Grund sind hier Beiträge in unbegrenzter Höhe von Steuern befreit und werden nachgelagert besteuert. Dies ist vor allem für Besserverdiener interessant, da hohe Beträge steuerlich vorteilhaft für die betriebliche Altersvorsorge aufgewendet werden können.

Wenn Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer selbst finanziert werden, sind jedoch Sozialabgaben auf Beiträge, welche die Höchstgrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West der gesetzlichen Rentenversicherung (2008: 2.544 €) übersteigen, zu entrichten.

Freiere Leistungsgestaltung
Im Unterschied zu den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds herrscht bei Direktzusagen und Unterstützungskassen eine größere Freiheit bei der Ausgestaltung der Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge. So ist neben lebenslangen Renten auch eine von vornherein vereinbarte Kapitalabfindung zum Zeitpunkt des Renteneintritts möglich. Diese kann auch auf mehrere Raten verteilt werden und so die Steigerung der Steuerprogression mindern. Die Möglichkeit der Kapitalabfindung besteht auch für Hinterbliebenenversorgungen. Einzig der anspruchsberechtigte Personenkreis ist hier genau wie bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen eingeschränkt.

Höchstrente
Bei Direktzusagen und Unterstützungskassen ist die Beitragshöhe steuerlich nicht begrenzt. Finanziert der Arbeitgeber die Betriebsrente zusätzlich zum Gehalt, besteht auch hinsichtlich der Sozialabgaben keine Begrenzung. Dennoch sind Begrenzungen zu beachten und zwar hinsichtlich der Rentenhöhe.

Wird die betriebliche Altersvorsorge durch den Arbeitgeber finanziert, gilt: Die Höchstrente beträgt 75 % des Einkommens einschließlich Sachleistungen des aktuellen Jahres. Erfolgsabhängige Boni werden dabei mit dem Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre angesetzt.

Beispiel
Der leitende Angestellte B bezieht ein Gehalt von 200.000 €. Darüber hinaus hat er in den vergangenen fünf Jahren erfolgsabhängige Prämien im Wert von 30.000 € (Durchschnittswert) erhalten. Als Sachleistung erhält er einen Dienstwagen im Wert von 50.000 €. Addiert man die Bezüge, ergibt sich ein Wert von 280.000 €. 75 % davon entsprechen 210.000 €. Von dieser Summe ist die Anwartschaft abzuziehen, die B in der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Diese beträgt zum aktuellen Zeitpunkt 10.000 €. Seine maximale Monatsrente beträgt somit 16.666 €. Daraus ergibt sich dann ein maximaler, monatlicher Beitrag an das Versorgungswerk. Wenn B seine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung selbst finanziert, gilt diese Höchstrente nicht.

Neben dieser Regelung ist noch die Höchstrente aus Unterstützungskassen zu beachten.