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Firmenverträge

Was ist ein Firmenvertrag?

Was ist ein Firmen- beziehungsweise Unternehmensvertrag? Dieser Artikel beschreibt die allgemeinen Bestandteile dieser, um eine genauere Vorstellung davon zu vermitteln.

Über allen Vorschriften und Regeln zu Firmenverträgen befindet sich der Paragraf 291 AktG. Er ist gemeinsam mit Paragraf 292 AktG maßgeblich für die Art der Vertragsarten im Aktienrecht. Der Begriff des Unternehmensvertrags ist ein Oberbegriff für alle Verträge, die hierunter fallen.

Wird ein Oberbegriff eingesetzt, ist es möglich, erst einmal die für alle geltenden Vorschriften zu bestimmen, die unter die Bezeichnung Unternehmensbegriff fallen. Diese sind in den Paragrafen 293 bis 299 AktG geregelt. Darüber hinaus gelten für die jeweiligen Unternehmensverträge separate Vorschriften. So zum Beispiel für die Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge, wie in den Paragrafen 300 bis 307 AktG und den Paragrafen 308 bis 310 AktG hinterlegt.

Weitere Informationen zum Unternehmensvertrag

Der erste Absatz des dritten Buches bezüglich des Aktiengesetzes beschäftigt sich mit zwei verschiedenen Themen im Hinblick auf Unternehmensverträge. Die Regeln der Paragrafen 291 und 292 werden jedoch nur dann verwendet, wenn die zu verpflichtende Gesellschaft einer KGaA beziehungsweise AG im Inland ansässig ist.

Das heißt allerdings nicht, dass Firmen mit anderen Rechtsformen nicht auch Verträge eingehen können. Eine GmbH kann daher ebenfalls einen aktienrechtlichen Unternehmensvertrag abschließen.

Was fällt unter Paragraf 291 AktG?

Der in der Überschrift genannte Paragraf bestimmt die organisationsrechtlichen Unternehmensverträge. Dazu gehören der Gewinnabführungsvertrag und der Beherrschungsvertrag. Der Geschäftsführungsvertrag, der in Paragraf 291 definiert ist, verpflichtet eine KGaA beziehungsweise eine AG dazu, das eigene Unternehmen zugunsten des anderen Unternehmens zu leiten.

Hierbei handelt es sich um eine spezielle Art des Gewinnabführungsvertrags. Im folgenden Paragrafen 292 AktG werden die Bestimmungen zu den anderen Unternehmensverträgen geregelt. Diese gelten in Form von schuldrechtlichen Verträgen, wobei hier der Wechsel von Leistungen und Gegenleistungen definiert sind.

Dazu zählen nicht nur der Gewinngemeinschaftsvertrag, sondern auch der Teilgewinnführungsvertrag und der Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsvertrag. Das Gesetz regelt die Modalitäten zum Betriebsführungsvertrag nicht klar, dennoch fällt er unter den Bereich der schuldrechtlichen Verträge und wird als solche anerkannt. Dies ist im Paragrafen 292 AktG hinterlegt.

Welche Regelungen sind zum Firmenvertrag noch zu erwähnen?

Die organisationsrechtlichen Firmenverträge, die im Paragrafen 291 AktG festgelegt sind, werden in der Praxis oft angewendet. Anders ist es bei den schuldrechtlichen Verträgen, deren Festsetzung im Paragrafen 292 AktG zu finden sind. Diese sind in der heutigen Praxis kaum noch relevant.

Die Definition des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags

Der Gewinnabführungsvertrag legt fest, dass eine GmbH die Verpflichtung hat, den gesamten Gewinn einem anderen Unternehmen zu übertragen. Solche Verträge sind selbst dann vorhanden, wenn das Gesellschaftsunternehmen die Verpflichtung eingeht, für eine andere Firma zu agieren.

Geht es um den Beherrschungsvertrag, übergibt eine AG ihre Leitung an ein anderes Unternehmen ab. Es wird jedoch keine Rechtsform für das sogenannte herrschende Unternehmen bestimmt.