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Kauf- und Darlehensverträge

Kaufverträge und Darlehensverträge sind im Bereich des Finanzwesens verortet. Der Kaufvertrag wird durch das Vertragsrecht juristisch bestimmt. Ein Darlehensvertrag ist dem Schuldrecht zugeordnet. Für beide Vertragsarten findet sich die Rechtsgrundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Der Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag wird generell zwischen zwei Vertragsparteien geschlossen und stellt insgesamt die in wirtschaftlicher Hinsicht wichtigste Vertragsart überhaupt dar. Der Vertrag wird zwischen dem Anbieter eines entsprechenden Kaufgegenstands und dessen Käufer vereinbart. In juristischer Hinsicht stellt dies eine sogenannte übereinstimmende Willenserklärung dar. Beim Verkauf verpflichtet sich der Verkäufer üblicherweise zu einer dauerhaften Überlassung des damit verbundenen Kaufgegenstands. Der Käufer verpflichtet sich hierbei seinerseits, den Kauf auch tatsächlich anzutreten und die damit verbundene Summe zeitnah oder nach Vereinbarung zu begleichen.

Der Kaufgegenstand muss dem Käufer in einer Form übergeben werden, die frei von jeglichen Rechts- und auch Sachmängeln ist. Sollte dies nicht gegeben sein, ist er berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder gegebenenfalls den Kaufpreis zu mindern. Auch das Verlangen einer geeigneten Nacherfüllung oder eines passenden Schadensersatzes sind hierbei möglich.

Der Darlehensvertrag

Ein Darlehensvertrag wird zwischen einem Darlehensgeber (Gläubiger) und einem Darlehensnehmer (Schuldner) geschlossen. Der Kreditgeber stellt eine vertraglich vereinbarte Summe zur Verfügung. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kreditnehmer, die damit verbundenen Fristen zur Schuldentilgung, demnach der Rückzahlung des Darlehens einzuhalten. In der Regel ist ein Darlehen immer mit der Zahlung von vorab vereinbarten Zinsen verbunden, die der Gläubiger zusätzlich zur eigentlichen Darlehenssumme zu leisten hat.

Ein Darlehensvertrag kann sowohl auf privater Ebene im Sinne eines Privatkredits geschlossen werden als auch mit einem Finanzinstitut, beispielsweise einer Bank. Hierbei gibt es unterschiedliche vertragliche Ausgestaltungen bei der Begleichung der Schulden. Am häufigsten verwendet wird das Ratenmodell, bei dem der Schuldner den Gesamtbetrag in Form kleiner Raten über einen vereinbarten Zeitraum zurückzahlt.

Ein Darlehensvertrag muss bestimmte Mindestinformationen enthalten, darunter die Laufzeit, die Gesamthöhe des Darlehens, Angaben über den Sollzinssatz und der zeitliche Rahmen der Rückzahlung. Üblicherweise sind auch Regelungen zum Umgang mit einem Zahlungsverzug enthalten, sowie Hinweise auf eventuelle Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Darlehen zu leisten sind.

Kündigung von Verträgen

Zu jedem Vertrag gehören konkrete Regelungen zu Kündigungsfristen und gleichermaßen zu den gesetzlichen Widerrufsbedingungen. Sie sind immer ein zwingender Bestandteil eines jeden Kauf- oder Darlehensvertrags.

Bei Kaufverträgen ist zunächst kein generelles Recht zur Vertragskündigung vorgesehen. Bei manchen Kaufverträgen wird eine Kündigungsfrist im Sinne eines Vertragsbestandteils vereinbart. Je nach Vertrag können auch bestimmte Sonderkündigungsrechte zur Verfügung stehen, für die es jedoch gesetzliche Grundlagen gibt.

Die Kündigungszeiten für Darlehensverträge werden etwa bei Verbraucherkreditverträgen durch eine EU-Richtlinie bestimmt. Sie sieht eine jederzeitige Kündigung ohne Einhaltung einer Frist vor. Im Gegenzug darf der Darlehensgeber in dem Fall eine entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung fordern. Beim Widerruf sind rechtlich 14 Tage vorgeschrieben, wobei einige Kreditgeber hier einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten offerieren.