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Haustürgeschäft: Widerrufsrecht beim Vertrag an der Haustür

Viele kennen die Situation: Es klingelt an der Tür, dort steht jemand mit einem Koffer oder einem „unschlagbaren“ Produkt und möchte uns etwas verkaufen. Hart zu bleiben und das Haustürgeschäft abzulehnen, fällt einer großen Zahl von Menschen in diesem Fall schwer. Also kaufen Sie das Produkt oder schließen das Abo ab, obwohl sie es gar nicht benötigen. Die gute Nachricht: Bei einem derartigen Haustürgeschäft haben Verbraucher ein Recht auf Widerruf – und wie Sie das am besten durchsetzen, lesen Sie hier.

Ich habe ein Haustürgeschäft abgeschlossen: Was nun?

HaustürgeschäftFür Verbraucher kann ein Haustürgeschäft ernste Folgen haben. Denn nicht immer haben sie dabei „nur“ eine Zeitschrift gekauft. Auch ein Wechsel des Stromversorgers wird immer wieder im Zuge eines Haustürgeschäfts abgeschlossen. Und an den Stromanbieter zahlt man schnell mehrere hundert Euro im Jahr. Besonders dann, wenn die Konditionen relativ schlecht sind, was gerade bei einem Haustürgeschäft häufig der Fall ist.

Verbraucher fragen sich daher, was sie in diesem Fall tun können.

Widerruf eines Haustürgeschäfts

Die gute Nachricht gleich vorab: Bei einem Vertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, haben Verbraucher ein Widerrufsrecht. Genau unter diesen Paragraphen (§ 312g BGB) fallen Haustürgeschäfte. Verbraucher haben damit ein Widerrufsrecht, das Ihnen auch anderen Unternehmern gegenüber – unter bestimmten Voraussetzungen – zusteht.

Innerhalb einer Frist von 14 Tagen können Sie den abgeschlossenen Kaufvertrag widerrufen.

Dazu sollten Verbraucher am besten einen schriftlichen Widerruf an den Unternehmer schicken, mit dem sie das Haustürgeschäft abgeschlossen haben. Denn so haben Sie einen Nachweis darüber, dass Sie den Widerruf auch tatsächlich geschrieben haben. Ein Einwurfeinschreiben eignet sich für diesen Fall ebenfalls besonders gut, weil Sie damit belegen können, dass der Brief abgeschickt und zugestellt wurde.

Übrigens müssen Sie in dem Widerruf keine Gründe aufführen, warum Sie das Haustürgeschäft widerrufen möchten. Auch das hängt mit den außergewöhnlichen Umständen zusammen unter denen der Vertrag geschlossen wurde.

Das muss dagegen unbedingt in dem Widerruf enthalten sein:

  • Ihre persönlichen Angaben (vollständige Anschrift, Name, Geburtsdatum und -ort)
  • Ihr Vertragspartner (vollständige Anschrift und Name. Diese Angaben finden Sie in dem Vertrag, den Sie abgeschlossen haben.)
  • Angaben zum Vertrag (Nummer, Datum des Abschlusses, Bezeichnung. Hier sollten Sie so ausführlich wie möglich sein.)
  • Widerruf (dazu eignen sich Formulierungen wie: „Hiermit widerrufe ich…“)
  • Bitte nach Bestätigung des Widerrufs
  • eigenhändige Unterschrift, Ort und Datum

Haustürgeschäft und Kaffeefahrt

Was viele Verbraucher gar nicht wissen: Auch Käufe und Verträge, die sie auf sogenannten Kaffeefahrten abschließen, fallen unter die Regelungen des Haustürgeschäfts. Denn auch hier wird der Kaufvertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen.

Gerade bei älteren Personen sind Kaffeefahrten äußerst beliebt. Das wissen auch Unternehmer und einige nutzen das aus. In netter Atmosphäre wird bei einer derartigen Kaffeefahrt den Teilnehmern allerhand Ware angeboten, die die meisten – häufig weil sie sich dazu gedrängt fühlen – kaufen.

Zuhause angekommen bereuen sie den Kauf dann aber meist. Jedoch ist das kein Grund, sich sehr zu ärgern, denn auch hier haben sie ein Recht auf Widerruf und können damit vom Kaufvertrag zurücktreten.

Ausnahme vom Haustürgeschäft

Eine Ausnahme gibt es jedoch in Bezug auf das Haustürgeschäft. Wenn Sie einen Dienstleister – beispielsweise einen Versicherungsvertreter – beauftragen, Sie zuhause aufzusuchen, um eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen, gelten die Regelungen des BGB für Haustürgeschäfte nicht. Denn in diesem Fall ging die Initiative von Ihnen aus und der Versicherungsvertreter muss sich als Unternehmer darauf verlassen können, dass Sie wirklich ein Interesse an der Dienstleistung haben.

Mal davon abgesehen, dass einem derartigen Vertragsabschluss häufig eine längere Beratung in Ihrer Wohnung vorangeht. Bei einem klassischen Haustürgeschäft geschieht das nicht. Sondern dabei wird unter Zeitdruck dem potenziellen Kunden das Produkt oder die Dienstleistung nahezu aufgedrängt.

Trotzdem greifen auch bei einem von Ihnen initiierten Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen die Regelungen für das Haustürgeschäft teilweise. Sollte der Versicherungsvertreter Ihnen Dienstleistungen verkaufen, die ursprünglich nicht vereinbart waren, greift auch hier wieder der Paragraph § 312g BGB und Sie können den Vertrag widerrufen.