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Förderung bei Steuern und Sozialabgaben betriebliche Altersvorsorge

Förderung bei Steuern und Sozialabgaben

Für betriebliche Altersvorsorge, die über Pensionskassen, Direktversicherungen und Pensionsfonds durchgeführt wird, gilt: Arbeitnehmer, die auf Teile ihres Bruttogehalts im Rahmen der Entgeltumwandlung verzichten, um es für die betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln, werden steuerlich gefördert.

Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West (2.544 €, Stand: 2008) können steuerfrei geleistet werden und reduzieren so auch das zu versteuernde Einkommen. Auch sind Beiträge bis zu dieser Höhe von Sozialabgaben befreit. Die Versteuerung und die Fälligkeit von Sozialabgaben tritt erst bei Auszahlung im Rentenalter ein (nachgelagerte Besteuerung). Bedingung ist, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, also nicht um einen Zweitjob, und um eine kapitalgedeckte Altersvorsorge. Ausnahmen mit umlagefinanzierten Systemen gibt es etwa für den öffentlichen Dienst, für den andere Besteuerungsprinzipien gelten.

Wenn sowohl Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Beiträge leisten, wird zuerst der Beitrag des Arbeitgebers auf die Höchstgrenze angerechnet. Die Differenz zur Höchstgrenze kann der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aufstocken.

Zusätzlich zu den genannten, von Steuern und Sozialabgaben befreiten Beiträgen können bei Betriebsrenten, die ab 2005 zugesagt wurden, Beiträge in Höhe von bis zu 1.800 € steuerfrei geleistet werden – hier werden aber Sozialabgaben fällig. Dies ist dann möglich, wenn keine Pauschalbesteuerung verwendet wird.

Attraktiv wird die betriebliche Altersvorsorge vor allem durch die Beiträge, die sich im Netto oft kaum bemerkbar machen, da ein großer Anteil aus der Ersparnis bei Steuern und Sozialabgaben finanziert wird. Außerdem entsteht ein Vorteil durch die nachgelagerte Besteuerung, da in der Rentenphase durch kleineres Einkommen oft ein geringerer Steuersatz anfällt. Zusammen kann dies die Rendite attraktiver gestalten als zum Beispiel bei privaten Riester-Renten. Allerdings ist hier zu beachten: In der Auszahlungsphase fällt der volle Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung an. Betriebsrentner müssen also den eigenen Beitrag und den des Arbeitgebers leisten. Dies ist ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Riester-Renten, die von Sozialabgaben befreit sind.

Steuerliche Bedingungen an die Leistungen
Damit die Förderungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden können, gelten Bedingungen an die Vertragsgestaltung. In der Regel können nur Verträge gefördert werden, die eine Auszahlung ab Renteneintrittsalter in Form einer lebenslangen Rente festlegen.

Auszahlungsplan
Mit der Förderung ist die Rentenleistung im Rahmen eines Auszahlungsplans problemlos vereinbar. Hier kann eine Summe von maximal 30 % des Deckungskapitals zu Rentenbeginn ausgezahlt werden. Anschließend erfolgt eine Auszahlung des Restkapitals in gleichen oder ansteigenden Raten. Im Alter von 85 Jahren tritt dann eine sogenannte Restrentenversicherung ein.

Kapitalabfindung
Auch die Option einer Kapitalabfindung ist erlaubt, was bei Riester- und Rürup-Renten in dieser Form nicht der Fall ist. Diese führt aber zu einer deutlich höheren Versteuerung, da der Steuersatz durch die hohe Einmalzahlung steigt (Steuerprogression). Die Möglichkeit, das Kapital in größeren Raten auszuzahlen oder die sogenannte Fünftelsregelung zur Steuerminderung anzuwenden, kann dabei außer bei Direktzusagen und Unterstützungskassen seit 2005 nicht mehr genutzt werden. Wenn das Kapital also nicht in Form eines Auszahlungsplans zu maximal 30 % oder als Einmalleistung ausgezahlt wird, erfolgt die volle Versteuerung – die monatliche Rente wird danach mit dem Ertragsanteil besteuert. Volle Kapitalabfindungen sind bei Pensionsfonds nicht möglich.

Hinterbliebenenversorgung
Hinsichtlich der Förderung gelten in der Regel auch für Verträge zur Hinterbliebenenversorgung einige Bedingungen. So darf die Auszahlung in der Regel nur als lebenslange Rente erfolgen. Dies gilt nicht für Waisenrenten, die nur bis zum Höchstalter von 25 Jahren zuzüglich geleistetem Wehr- oder Zivildienst (Altzusagen 27. Lebensjahr) geleistet werden.

Zulässig ist aber die Option einer Kapitalauszahlung. Außerdem darf der Kreis der Begünstigten lediglich Ehepartner, kindergeldberechtigte Kinder und unter Umständen namentlich bekannte Lebenspartner umfassen. Existiert keine derartige Person, ist nur die Auszahlung eines Sterbegeldes in Höhe von 8.000 € möglich.