Ersparnis für den Arbeitgeber
Beiträge, die Arbeitgeber für die betriebliche Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter aufwenden oder die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und so zu einer Verringerung der Steuerlast beitragen.
Die Höhe, in der Beiträge auf diese Art gefördert werden, hängt vom gewählten Durchführungsweg ab.
Bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds können Beiträge in Höhe von maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2008: 2.544 €) von Steuern und Sozialabgaben befreit werden. Zusätzlich kommt eine rein steuerfreie Summe von 1.800 € hinzu, wenn nicht auf die Pauschalbesteuerung zurückgegriffen wird, die bis 2004 bei Direktversicherungen zugesagt werden konnte. Bei dieser sind bis zu 1.752 € pauschal mit 20 % plus Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu versteuern und es fallen keine Sozialabgaben an. Bei Kollektivverträgen kann die Summe für einen Arbeitnehmer auch bis zu 2.148 € betragen, wenn für den Durchschnitt aller Arbeitnehmer im Betrieb nicht mehr als 1.752 € steuerfrei aufgewendet werden.
Bei Unterstützungskassen und Direktzusagen hingegen ist die Höhe der von Steuern und Sozialabgaben befreiten Beiträge nicht begrenzt, wenn diese vom Arbeitgeber finanziert werden. Bei Entgeltumwandlung ist die Sozialabgabenfreiheit jedoch auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2008: 2.544 €) begrenzt.
Nicht selten vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass ein Teil der gesparten Sozialabgaben vom Arbeitgeber als Zuschuss zur Entgeltumwandlung gewährt wird. Auch einige Tarifverträge sehen diese Möglichkeit vor. So profitieren Arbeitgeber wie Arbeitnehmer von der Entlastung.