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Vorschriften betriebliche Altersvorsorge

Vorschriften betriebliche Altersvorsorge

Für die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge bestehen zahlreiche Regelungen, die Arbeitnehmer wie Arbeitgeber kennen sollten. Die wichtigsten Vorschriften gehen aus dem Betriebsrentengesetz, dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), hervor.

Es regelt etwa, wann Ansprüche auf Betriebsrenten nicht mehr verfallen können, welche Maßnahme Arbeitgeber zum Schutz des Altersvermögens etwa für einen Insolvenzfall treffen müssen oder das Anrecht von Arbeitnehmern, einen Teil des Bruttogehalts für die Altersversorgung umzuwandeln.

Unverfallbarkeit Altersvorsorge

Erworbene Ansprüche auf Betriebsrentenleistungen können verloren gehen. Verlässt der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wieder, ohne dass die Frist zur Unverfallbarkeit eingehalten wurde, kann der Anspruch verfallen.

Dies gilt aber nur für Ansprüche, die vom Arbeitgeber finanziert wurden, auch wenn dies reine Zuschüsse zur Entgeltumwandlung sind. Diese Fristen waren bis zum 31. Dezember 2000 so geregelt, dass Unverfallbarkeit gegeben war, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt

  • zwölf Jahre betriebszugehörig war und bereits mehr als drei Jahre die entsprechende Versorgung zugesagt bekommen hatte;
  • das 35. Lebensjahr vollendet hatte und die Versorgungszusage seit zehn Jahren oder länger bestand.

Neue Verfallbarkeitsfristen
Die Verfallbarkeitsfristen sind seitdem geändert worden. Sie sehen seit dem 1. Januar 2001 wie folgt aus:

Erworbene Ansprüche auf Betriebsrenten gehen dann verloren, wenn der entsprechende Arbeitnehmer bei Verlassen des Unternehmens das 30. Lebensjahr (ab 1. Januar 2009: das 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat. Hier wird davon ausgegangen, dass noch ausreichend Zeit besteht, bei einem anderen Betrieb eine Altersvorsorge zu erwerben.

Hat der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr (ab 1. Januar 2009: das 25. Lebensjahr) zum Zeitpunkt des Ausscheidens dagegen überschritten, muss die Betriebsrentenzusage bereits mehr als fünf Jahre lang existieren, um unverfallbar zu sein.

Für Verträge, die vor 2001 geschlossen wurde, gilt: Wer das 30. Lebensjahr erreicht hat, dessen Anspruch ist unverfallbar. Denn hier besteht die Betriebszugehörigkeit mehr als fünf Jahre.

Tritt ein Versorgungsfall während der Zeit der Beschäftigung und vor Erreichen der Unverfallbarkeit ein, hat der Mitarbeiter sofort einen Rechtsanspruch auf die Leistungen, die ihm für diesen Fall zugesagt worden sind. Eine solche Situation kann etwa Berufsunfähigkeit betreffen.

„Zusage auf eine Zusage“, Wartezeiten
Die Unverfallbarkeitsfrist kann bei arbeitgeberfinanzierten Betriebsrenten laut Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24. Februar 2004 – 3 AZR 5/03) auch anlaufen, wenn es eine verbindliche „Zusage auf eine Zusage“ einer betrieblichen Altersversorgung gibt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aus dem Arbeitsvertrag hervorgeht, dass erst nach einer bestimmten Zeit der Zugehörigkeit zum Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wird. Neben den Unverfallbarkeitsfristen sind noch die Wartezeiten zu beachten, die mit diesen zusammen bestehen können.

Beispiel 1
Arbeitnehmer A tritt 2001 mit 30 Jahren in den Betrieb ein. Anlässlich seines Eintritts wird ihm eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente mit einer Wartezeit von zehn Jahren zugesagt. Nach sieben Jahren scheidet er aus dem Unternehmen aus. Da A über fünf Jahre im Unternehmen beschäftigt war und über 30 ist, verfällt sein Anspruch auf die ihm zugesagten Leistungen nicht. Für die Berufsunfähigkeitsrente muss er allerdings die vereinbarte Wartezeit beachten. Würde A etwa 2008 berufsunfähig, wäre die Wartezeit noch nicht erfüllt und er hätte keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente.

Beispiel 2
Arbeitnehmer A (34) ist seit dem Jahr 2002 bei dem Betrieb B beschäftigt und hat eine arbeitgeberfinanzierte, betriebliche Altersvorsorge zugesagt bekommen. Er scheidet im September 2008 aus dem Betrieb aus. Da seine Zusage seit mehr als fünf Jahren bestanden hat und er über 30 ist, verfällt seine Anwartschaft nicht.

Unverfallbarkeit bei betrieblicher Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung
Zusagen auf betriebliche Altersversorgung aus Entgeltumwandlung, deren Erteilung ab dem 1. Januar 2001 stattfand, sind von Beginn an unverfallbar. Wer also Bruttogehalt umwandelt, hat von Beginn an einen unverfallbaren Anspruch auf die sich daraus ergebenden Anwartschaften. Für vorige Zusagen gelten Regelungen zur Unverfallbarkeit wie bei der arbeitgeberfinanzierten Form der betrieblichen Altersversorgung. Dabei gelten für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds besondere Regelungen. Nachdem der Arbeitnehmer ausgeschieden ist, darf der Arbeitgeber dessen Vertrag weder verpfänden noch beleihen. Außerdem müssen alle Überschüsse, die erwirtschaftet werden, dem Zwecke der Leistungserhöhung dienen. Dem Arbeitnehmer muss die Möglichkeit eingeräumt werden, den Vertrag nach seinem Ausscheiden mit privaten Mitteln fortzuführen.

Höhe der unverfallbaren Anwartschaften
Für Arbeitnehmer stellt sich nicht nur die Frage, wann ein erworbener Anspruch auf eine betriebliche Rente nicht mehr verfallen kann, sondern auch, wie hoch der erworbene Anspruch ausfällt. Die Höhe der erreichten Anwartschaft errechnet sich dabei durch verschiedene Methoden, die von der Art der Leistungszusage abhängig sind.