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Insolvenzsicherung betriebliche Altersvorsorge

Insolvenzsicherung

Wer Kapital über eine betriebliche Altersvorsorge anspart, macht sich natürlich Gedanken darüber, wie es um die Sicherheit der Anlage bestellt ist.

Diese spielt nicht zuletzt dann eine Rolle, wenn man über Entgeltumwandlung auf eigenes Gehalt zugunsten der Altersvorsorge verzichtet. Zur Sicherung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersvorsorge gegen Insolvenz bestehen folgende Regelungen: Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, unverfallbare Ansprüche ihrer Angestellten sowie natürlich die bereits laufenden Rentenzahlungen abzusichern. Dies geschieht über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Die Gebühren, die dabei entstehen, müssen vom Arbeitgeber getragen werden. Die Pflicht zur Beitragsleistung an den PSV besteht, wenn die Altersvorsorge der Angestellten über Folgendes durchgeführt wird:

  • Direktzusagen
  • Unterstützungskassen
  • Pensionsfonds

Bei Direktversicherungen gilt aber, dass auch hier eine Absicherung über den PSV vorgeschrieben ist, wenn der versicherte Arbeitnehmer kein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Leistungen hat oder wenn die Versicherung verpfändet ist. Denn nur, wenn das Bezugsrecht des Arbeitnehmers unwiderruflich gestaltet ist, kann im Insolvenzfall nicht auf die Versicherung zugegriffen werden.

Ansonsten gilt für die Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse, dass keine zusätzliche Pflicht zur Absicherung besteht. Diese Vorsorgeformen werden von der Versicherungsaufsicht kontrolliert, die zum Teil auch Unterstützungskassen und Pensionsfonds beaufsichtigt. Schlussendlich haftet aber laut §1 Abs. 1 Satz 3 des BetrAVG auch hier der Arbeitgeber. Für Direktversicherungen (Pflicht) und einige Pensionskassen (freiwillig) besteht außerdem ein staatlicher Sicherungsfonds.

Haftungsfälle und Höhe
Wenn ein Arbeitnehmer über Entgeltumwandlung hingegen einen Teil seines Bruttogehalts für die betriebliche Altersvorsorge verwendet, gilt die Absicherung gegen Insolvenz bei Zusagen ab dem 1. Januar 2002 von Anfang an. Zu beachten ist, dass dies nur für Anwartschaften Gültigkeit hat, die auf Umwandlungsbeträgen von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung beruhen.

Für arbeitgeberfinanzierte Beiträge gilt, dass die Insolvenzsicherung erst dann verpflichtend wird, wenn die Zusage zur Absicherung bereits seit mehr als zwei Jahren vorliegt. Erhöhungen innerhalb dieser Frist werden ebenso nicht abgesichert. Außerdem müssen die Ansprüche unverfallbar sein, um abgesichert zu werden. Die Frist von zwei Jahren bis zur Absicherung gilt neben den arbeitgeberfinanzierten Beiträgen auch für arbeitnehmerfinanzierte Anwartschaften, die den oben genannten Umwandlungsbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. Hier muss die Absicherung also ebenso erst nach zwei Jahren greifen. Über individuelle Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber kann diese Sicherungslücke aber geschlossen werden.

Nach einer Übertragung zu einem neuen Arbeitgeber gilt der Insolvenzschutz sofort, sofern die übertragene Anwartschaft nicht die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Diese Summe beläuft sich im Jahr 2008 auf 63.000 € in den alten und 54.000 in den neuen Bundesländern.

Wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet, greift die Schutzfunktion des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV). Dieser haftet für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und für laufende Rentenzahlungen und Leistungen. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer bei Renteneintritt mit den erwarteten Rentenleistungen rechnen können und Rentner keine Abstriche bei ihren laufenden Rentenzahlungen machen müssen. Dabei sind lediglich Rentenerhöhungen, die aus dem Vertrag mit dem jetzt insolventen Arbeitgeber hervorgehen, abgesichert. Ausgenommen sind solche, die aus der gesetzlichen Regelung zur Rentenanpassung hervorgehen.

Es gibt außerdem Höchstgrenzen, über denen der Pensions-Sicherungs-Verein keine Absicherung vornimmt. Diese betragen im Jahr 2008 7.455 € (alte Bundesländer) beziehungsweise 6.300 € (neue Bundesländer) pro Monat. Dies ist das Dreifache der gesetzlichen Bezugsgröße nach §18 SGB IV, die sich nach dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung richtet. Einmalleistungen sind dabei auf das Zehnfache der Jahresrente beziehungsweise auf das Einhundertzwanzigfache der maximalen Rente pro Monat begrenzt.