Die Versicherungsfreiheit in der GKV
Bestimmte Berufe sind automatisch versicherungsfrei. Dieser Status hängt direkt mit dem ausgeübten Beruf zusammen und muss nicht durch einen Antrag auf Befreiung erworben werden.
Dies gilt unter anderem für:
- Beamte
- Soldaten (Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit)
- Richter
- Geistliche
- Studenten, die während des Studiums an ihrer Hochschule gegen Bezahlung eingestellt sind (das gilt auch für bestimmte Schulen), sofern sie beamtenähnliche Bezugsansprüche haben
- Selbständige
- Bedienstete der Europäischen Gemeinschaft
In diesem Fall gehört man nicht zu den versicherungspflichtigen Personen, bei denen angenommen wird, dass sie einer Grundabsicherung durch den Staat bedürfen.
Bei Mehrfachbeschäftigung
Die Krankenversicherungsfreiheit sonstiger Arbeitnehmer ist nicht allein durch die Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) definiert. Die Entgeltgrenze muss bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses (oder bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit dem gleichen Arbeitgeber) drei Kalenderjahre hintereinander überschritten worden sein. Sollte zusätzlich zu einer bereits bestehenden Beschäftigung, deren Einkommenshöhe die Entgeltgrenze überschreitet, eine weitere Beschäftigung aufgenommen werden, die eigentlich unter die gesetzliche Krankenversicherungspflicht fällt, so ist diese ebenfalls versicherungsfrei.
Bestehen zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen, so werden die entsprechenden Jahreseinkommen addiert und die Gesamtsumme als Maßstab für die Versicherungsfreiheit zu Grunde gelegt. Liegt die Gesamtsumme über der JAEG, so bleiben die Beschäftigungsverhältnisse dennoch versicherungspflichtig, bis das dritte Kalenderjahr verstrichen ist. Wird zu Beginn des vierten Jahres weiterhin die JAEG überschritten, so besteht ab diesem Moment Versicherungsfreiheit.
Gleiches gilt, wenn ein oder mehrere geringfügig entlohnte Berufe zusätzlich zur krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt werden.
Kommt es in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zu einer Erhöhung des Einkommens und wird so unweigerlich die JAEG überschritten, bleibt die Versicherungspflicht bis zum Ende des dritten Kalenderjahres bestehen. Die Versicherungsfreiheit beginnt dann am Anfang des vierten Kalenderjahres unter der Voraussetzung, dass das Jahresarbeitsentgelt auch für das vierte Jahr die Versicherungspflichtgrenze überschreitet.
Beispiel: Entgelterhöhung, Entgeltherabsetzung
Ein Arbeitnehmer, der am 1. Februar 2005 eine neue Stelle antritt und dessen Jahresarbeitsentgelt bei 44.200 € liegt, ist krankenversicherungspflichtig, da die JAEG für das Jahr 2005 46.800 € beträgt. Wird folgend für den 1. Mai des Jahres eine Gehaltserhöhung beschlossen, sodass daraufhin das Jahresarbeitsentgelt 47.300 € beträgt, überschreitet der Arbeitnehmer ab diesem Tag die Versicherungspflichtgrenze. Somit ist die Beschäftigung noch bis zum 31. Dezember des Jahres 2007 krankenversicherungspflichtig. Überschreitet der Arbeitnehmer auch für das Folgejahr 2008 die JAEG, so wird er ab dem Beginn des Jahres 2008 von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht entbunden und darf frei zwischen gesetzlichen und privaten Krankenkassen wählen.
Kommt es zu einer Verringerung des Jahresarbeitsentgelts, beispielsweise durch eine Gehaltskürzung, so dass das Jahresarbeitsentgelt unter die JAEG fällt, dann tritt die Krankenversicherungspflicht am Tag der Unterschreitung ein.
Beispiel: Altersregelung
Für Personen über 55 Jahre, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, bestehen seit Juli 2000 spezielle Regelungen zur Versicherungsfreiheit. Wird eine solche Person versicherungspflichtig, gilt sie als versicherungsfrei, wenn sie in den fünf vorangehenden Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war; dazu gehört neben der Pflichtversicherung auch die Familienversicherung oder die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse. Gleiches gilt für entsprechende Ehe- und Lebenspartner dieser Personen. Ausgenommen sind jedoch Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II sowie nichtversicherte Personen.
Beispiel: Vorübergehender Entgeltwegfall
In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer vorübergehend kein Arbeitsentgelt erwirtschaftet, das Beschäftigungsverhältnis aber weiter besteht, wenn beispielsweise Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld in Anspruch genommen werden, werden die Auswirkungen auf das Jahresarbeitsentgelt nicht berücksichtigt. Ähnliches gilt für Zeiten, in denen Erziehungs- oder Elterngeld bezogen wird, oder während der Elternzeit. Hier geht man davon aus, dass die JAEG überschritten wird, wenn maximal ein Jahr später ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird, dessen Arbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Diese Regelung betrifft Wehr- und Zivildienstleistende sowie Personen, die für eine begrenzte Zeit im Entwicklungsdienst tätig sind.