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Anspruch und Einrichtung betriebliche Altersvorsorge

Anspruch und Einrichtung

Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge haben prinzipiell alle Arbeitnehmer. Einzige Einschränkung wäre, dass ein Tarifvertrag die Möglichkeit der Betriebsrente ausschließt.

Derartige Tarifverträge bestehen heute aber kaum noch, die meisten unterstützen diese Möglichkeit.
Zudem können auch Personen, die zwar nicht sozialversicherungspflichtig sind, aber in einem steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnis stehen, in den Genuss der betrieblichen Altersvorsorge kommen. Dies können unter Umständen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer AG sein.

Keine Möglichkeit einer betrieblichen Altersvorsorge haben arbeitnehmerähnliche Selbständige und sozialversicherungspflichtige Unternehmer, zum Beispiel Handwerker.

Mindestalter bei Renteneintritt
Laut Gesetz wird eine betriebliche Leistung zur Altersvorsorge nur als betriebliche Altersvorsorge anerkannt, wenn erste Rentenzahlungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt werden können. Für alle Zusagen ab 2011 wird diese Grenze durch die Erhöhung des Renteneintrittsalters auf 62 Jahre angehoben.

Laut Gesetz besteht ein Anspruch auf Rentenzahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, sobald gesetzliche Altersrente bezogen wird. Je nach Versorgungswerk kann aber auch nach Überschreiten der Altersgrenze von 60 (62) Jahren und Ende der Berufstätigkeit Betriebsrente bezogen werden, wenn noch keine gesetzliche Rente bezogen wird. Sonderregelungen können für bestimmte Berufsgruppen bestehen, bei denen der Renteneintritt zu einem früheren Zeitpunkt üblich ist.

Einrichtung
Eine betriebliche Altersversorgung wird vertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Dabei kann es sich entweder um individuelle Regelungen handeln oder um Kollektivzusagen, die am schwarzen Brett ausgehängt werden. Eine weitere Möglichkeit ist eine betriebliche Vereinbarung, die zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zustande kommt. Ferner kann auch ein Tarifvertrag die Einrichtung und gewisse Modalitäten der betrieblichen Altersversorgung vorsehen. Außerdem kann sich aus dem betrieblichen Gewohnheitsrecht ein Anspruch ergeben (betriebliche Übung).
Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergibt sich: Vergleichbare Arbeitnehmer müssen bezüglich der betrieblichen Altersvorsorge prinzipiell gleich behandelt werden. So ist der generelle Ausschluss etwa von Teilzeit-Beschäftigten nicht mehr möglich. Dies hängt aber vom Einzelfall ab.