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Versicherungspflicht in der GKV

Versicherungspflicht in der GKV

In Deutschland besteht für die meisten Menschen eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Mit dieser Pflicht geht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung einher.

Von der Krankenversicherungspflicht sind im Allgemeinen betroffen:

  • Rentner (unter bestimmten Bedingungen)
  • Studierende bis zum 30. Lebensjahr beziehungsweise bis zum 14. Fachsemester, sofern sie nicht von der Versicherungspflicht befreit sind
  • Praktikanten – auch während unvergüteter Praktika, sofern diese in Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben sind
  • Auszubildende
  • Menschen mit Behinderung, die in entsprechend anerkannten Einrichtungen, wie Behindertenwerkstätten, beschäftigt sind
  • Künstler und Publizisten; diese sind nach den Richtlinien des Künstlersozialversicherungsgesetzes versichert
  • Arbeitslose, die Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten
  • Personen, die in einer Jugendhilfeeinrichtung auf den Beruf vorbereitet werden
  • Landwirte und ihre innerfamiliär erwerbstätigen Angehörigen
  • Personen, die an Berufsförderungsmaßnahmen teilnehmen
  • Arbeiter und Angestellte mit einem Entgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze
  • Generell sind somit alle Personen pflichtversichert, die von ihrem Arbeitgeber ein Entgelt beziehen, sofern dieses nicht über einem Maximalbetrag liegt, der jährlich neu bestimmt wird.

Die Versicherungspflichtgrenze
Die sogenannte Versicherungspflichtgrenze beziehungsweise Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) lag für 2008 bei 48.150 € / Jahr beziehungsweise 4.012,50 € / Monat, für 2009 beläuft sie sich auf 48.600 € respektive 4.050 €. Neben dieser allgemeinen JAEG gibt es noch die besondere JAEG (Bestandsschutz-JAEG). Diese lag für 2008 bei 43.200 € / Jahr und für 2009 bei 44.100 €. Sie betrifft alle, die am 31. Dezember 2002 Mitglied in einer privaten Krankenversicherung oder versicherungsfrei waren und es immer noch sind. Eingeführt wurde diese, da sich die JAEG sprunghaft erhöht hatte, von 40.500 € auf 45.900 €. Um an das bisherige Niveau anzuknüpfen, gilt hier eine niedrigere JAEG. Für die Berechnung des Jahreseinkommens eines Arbeitnehmers werden sowohl regelmäßige Einkünfte als auch einmalige Zahlungen, beispielsweise Weihnachtsgeld, berücksichtigt.

Die Berechnung erfolgt normalerweise immer am 1. Januar eines Jahres, da zu diesem Zeitpunkt die JAEG neu bestimmt wird. Andernfalls erfolgt die Berechnung, wenn sich der Verdienst eines Arbeitnehmers ändert oder zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses. Um das Jahresarbeitsentgelt zu berechnen, werden die Einkünfte für die folgenden zwölf Monate addiert. Falls der Arbeitnehmer keine regelmäßigen Einkünfte bezieht, werden diese geschätzt. Besteht mehr als ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, werden die einzelnen Einkommen addiert.

Beispiel
Für ein Arbeitsverhältnis, das am 1. April 2008 beginnt, wird das monatliche Bruttogehalt eines Arbeitnehmers von 2.900 € für die Berechnung zugrunde gelegt. Dieses wird für ein Kalenderjahr mit zwölf multipliziert. Das Ergebnis ist demnach 34.800 €. Des Weiteren addiert man regelmäßig gezahlte oder vertraglich festgelegte Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Erhält der Arbeitnehmer beispielsweise ein Weihnachtsgeld von 1.500 € und ein Urlaubsgeld von 1.300 €, beträgt das Jahresarbeitsentgelt 34.800 € + 1.500 € + 1.300 € = 37.600 €. Nicht regelmäßige Einnahmen, wie zum Beispiel eine Zahlung von 400 € anlässlich des 20-jährigen Bestehens der Firma, werden hingegen nicht berücksichtigt. Erhält der Arbeitnehmer aus unserem Beispiel Familienzuschläge, wie einen monatlichen Kinderzuschlag in Höhe von 60 €, folglich 720 € jährlich, werden diese ebenfalls nicht mit einbezogen. Diese Regelung gilt für alle Zahlungen, die sich an dem Familienstand eines Arbeitnehmers orientieren. Somit liegt der Arbeitnehmer mit 37.600 € unter der Versicherungspflichtgrenze für 2008 und ist daher versicherungspflichtig.