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Ausscheiden aus dem Betrieb betriebliche Altersvorsorge

Ausscheiden aus dem Betrieb

In Hinblick auf die betriebliche Altersvorsorge stellen sich viele Menschen die Frage, was passiert, wenn man den Arbeitgeber wechselt oder aus sonstigen Gründen aus einem Unternehmen ausscheidet.

In diesem Fall bestehen verschiedene Möglichkeiten.

Der Rentenanspruch nach einem Ausscheiden aus dem Unternehmen besteht nur fort, wenn einige Bedingungen erfüllt sind: Nur bei Unverfallbarkeit der Anwartschaft haben Arbeitnehmer auch nach Ausscheiden einen Rentenanspruch. Diese liegt vor, wenn eine gewisse Dauer der Betriebszugehörigkeit und ein bestimmtes Alter erreicht sind (siehe hierzu Unverfallbarkeit). Wenn Arbeitnehmer allerdings Teile ihres Bruttogehalts im Rahmen der Entgeltumwandlung für die Betriebsrente verwenden, ist die Anwartschaft von Beginn an unverfallbar.

Für die Höhe der Anwartschaften, die Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Unternehmen erworben haben, siehe Höhe unverfallbarer Anwartschaften.

Abfindung & Betriebliche Altersvorsorge

Die Abfindung ist eine Möglichkeit, wie mit Rentenansprüchen verfahren werden kann. Sie bietet sich an, wenn der Arbeitgeber gewechselt wird oder dieser den Wunsch hat, seine Belastungen zu reduzieren.

Der Arbeitgeber entscheidet, ob er eine Abfindung durchführt – der Arbeitnehmer hat keinen Einfluss auf die Entscheidung. Er kann lediglich von seinem Recht auf Portabilität Gebrauch machen.

Abfindungen sind zulässig, wenn die Höhe der Anwartschaft nicht höher liegt als 1 % der monatlichen Bezugsgröße (gemäß §18 SGB IV). Diese Summe entspricht im Moment einem Betrag von 24,85 € in den alten und 21 € in den neuen Ländern. Bei Kapitalleistungen ist die Höhe auf 12/10 der Bezugsgröße limitiert. Dabei handelt es sich um Summen von 2.940 € in den alten und 2.520 € in den neuen Ländern. Abfindungen sind ferner auch für ausländische Arbeitnehmer erlaubt, sofern diese Deutschland verlassen und auch die deutsche, gesetzliche Rente zurückbekommen.

Bei mehreren Anwartschaften
Bestehen mehrere Anwartschaften eines Arbeitnehmers parallel, können diese zusammengerechnet werden und somit dazu führen, dass die Höchstgrenze für Abfindungen überschritten wird. Geschieht eine Abfindung trotz Verbot, ist diese laut §134 BGB ungültig. Renten, die bereits vor 2005 gezahlt wurden, fallen nicht unter die Beschränkungen, bedürfen aber der Zustimmung des Arbeitnehmers.

Wurden Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds geleistet und mit der steuerlichen Förderung des Sonderausgabenabzugs nach §10a EStG gefördert, ist eine Abfindung nicht zulässig. Um eine Rückzahlung von Förderung zu verhindern, müssen die Leistungen entweder als Rente ausgezahlt oder in einen neuen Versorgungsvertrag überführt werden.

Freistellung und Fortführung

Oftmals kann die Mitnahme von Betriebsrentenansprüchen nicht erfolgen. Eine Beitragsfreistellung bietet sich aber auch im Falle von Arbeitslosigkeit oder Berufsunfähigkeit an. Hier werden keine Beiträge mehr gezahlt.

Der Arbeitgeber zahlt im Alter eine Rente aus, deren Höhe sich nach der Anwartschaft richtet, die während der Anstellungszeit erworben wurde. Welche Faktoren in die Berechnung der Rentenhöhe eingehen, hängt von der Art der Leistungszusage ab (für die Berechnung der Höhe des Anspruchs siehe Höhe der Anwartschaft).

Zu beachten ist, dass nicht selten Gebühren für die Beitragsfreistellung anfallen. Außerdem ist häufig ein Rentenanspruch in einer bestimmten Höhe nötig, um überhaupt eine Befreiung von Beiträgen zugebilligt zu bekommen. Wenn eine solche Mindestrente noch nicht erreicht ist, bleibt oft nur eine Abfindung. Wenn die Kosten des Vertrags zum Laufzeitbeginn anfallen (Zillmerung), kann dies zu einem beträchtlichen Kapitalverlust führen. Da es bereits mehrere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts gibt, aufgrund derer Arbeitgeber zu Schadensersatz bei einem gezillmerten Vertrag verurteilt worden sind, ist hier besonders auf die Art der Verrechnung der Kosten zu achten.

Neben der Beitragsfreistellung ist auch die Finanzierung durch private Mittel möglich; auf jeden Fall, wenn der Anspruch im Vorfeld durch Entgeltumwandlung erworben wurde. Ausgeschiedene Arbeitnehmer zahlen in diesem Fall die Beiträge für ihre betriebliche Altersvorsorge aus versteuertem Einkommen weiter, unter der Bedingung, dass die betriebliche Altersvorsorge entweder über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. Vorteil dieser Variante ist die Möglichkeit der Riester-Förderung, wenn die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge privat aus dem Nettogehalt bezahlt werden. Die Auszahlungen aus privat angespartem Kapital, die Betriebsrentner im Alter erwarten können, sind allerdings beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Aus diesem Grund lohnt sich ein Vergleich mit privaten Angeboten zur Riester-Rente auf jeden Fall, da die Beitragspflicht für diese nicht gilt. Außerdem können Gebühren für die Umstellung auf private Finanzierung anfallen, die ebenfalls zu berücksichtigen sind.

Mitnahme von Rentenansprüchen betriebliche Altersvorsorge

Neben der Möglichkeit, einen Vertrag beitragsfrei zu stellen oder privat fortzuführen, besteht auch die, Betriebsrentenansprüche zu einem neuen Arbeitgeber mitzunehmen.

Es kann eine einvernehmliche Übertragung stattfinden und das Recht auf Portabilität, das Arbeitnehmern seit 2005 eingeräumt wird, geltend gemacht werden.

Eine Übertragung kann nur von externen zu externen und von internen zu internen Durchführungswegen steuerfrei erfolgen, da andernfalls durch die Betrachtung als zugeflossenes Kapital die volle Steuer- und Sozialabgabenpflicht, auch rückwirkend, eintritt. Das bedeutet: Nur eine Übertragung zwischen Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen beziehungsweise zwischen Unterstützungskassen und Direktzusagen kann steuer- und sozialabgabenbefreit bleiben. Bestehende Pauschalbesteuerungen werden durch eine Übertragung nicht gefährdet.

Einvernehmliche Übertragung betriebliche Altersvorsorge

Die einvernehmliche Übertragung ist für Arbeitnehmer die attraktivste Möglichkeit, Betriebsrentenansprüche zu einem neuen Arbeitgeber mitzunehmen.

Denn hier führt der neue Arbeitgeber die alte Versorgungszusage ohne Veränderung fort und es kommt zu keinen Verlusten. Der bestehende Vertrag wird also in voller Höhe und einschließlich etwaiger Zusatzangebote wie Invaliditätsversicherungen oder Hinterbliebenenrenten übernommen. Außerdem ist es bei dieser Art der Übertragung möglich, alle Durchführungswege, also auch Direktzusagen oder Anwartschaften aus Unterstützungskassen, zu übertragen.

Der neue Arbeitgeber kann aber statt einer vollständigen Übernahme der Vertragsmodalitäten auch eine wertgleiche Versorgungszusage geben. Außerdem können nur unverfallbare Anwartschaften übernommen werden – wenn bei Ausscheiden aus dem Unternehmen noch keine Unverfallbarkeit vorlag, können erworbene Ansprüche verfallen.

Bedingungen an die einvernehmliche Übernahme
Ein Betriebsrentenvertrag kann nur zwischen Arbeitgebern geschlossen werden, nicht zwischen Versicherungsunternehmen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber wechselt und beabsichtigt, einen bestehenden Betriebsrentenvertrag im Rahmen der einvernehmlichen Übernahme zu übertragen, seine neue Stelle bereits angetreten haben muss.

Ferner muss ein schriftlicher Vertrag über die Übernahme geschlossen werden. Dieser muss vom alten und neuen Arbeitgeber sowie vom betroffenen Arbeitnehmer unterschrieben werden. Eine einvernehmliche Übertragung ist daher nur möglich, wenn alle Parteien, die beteiligt sind, auch zustimmen.

Anders verhält sich dies beim Rechtsanspruch auf Mitnahme. Während bei diesem eine Frist von einem Jahr besteht, innerhalb derer die Mitnahme beantragt werden muss, kann bei der einvernehmlichen Übernahme auch eine längere Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem alten Unternehmen und der Übertragung auf den neuen Arbeitgeber liegen.

Mitnahme des Versorgungskapitals
Eine Alternative zur Übernahme der Versorgungszusage durch einen neuen Arbeitgeber ist die Kapitalmitnahme. Hier wird die unverfallbare Anwartschaft in ihrem Barwert mitgenommen und vom neuen Arbeitgeber so umgerechnet, dass eine wertgleiche Versorgungszusage entsteht. Diese wird aus dem Wertverhältnis des mitgebrachten Kapitals zum Wert der neuen Zusage bestimmt.

Bei dieser Form der Übertragung handelt es sich nicht um eine Weiterführung, sondern um eine neu erteilte Zusage des neuen Arbeitgebers. Da es sich rechtlich gesehen um Entgeltumwandlung handelt, sind die übertragenen Anwartschaften auf jeden Fall sofort unverfallbar, können also bei einem erneuten Wechsel des Arbeitgebers nicht verloren gehen.

Anders als bei der direkten Übernahme kann hier aber eine signifikante Änderung der zu erwartenden Leistungen eintreten, denn das neue Versorgungswerk kann bei der Kalkulation der Rente andere Modalitäten zugrunde legen.

Rechtsanspruch auf Mitnahme betriebliche Altersvorsorge

Am 1. Januar 2005 hat der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch auf Mitnahme erworbener Anwartschaften auf Betriebsrenten im Gesetz verankert.

Arbeitnehmer haben seitdem ein Anrecht auf Portabilität ihrer Rentenanwartschaften. So soll verhindert werden, dass Personen, die über die betriebliche Altersvorsorge vorgesorgt haben, im Laufe ihres Erwerbslebens eine unüberschaubare Anzahl kleiner Renten erwerben, für die zusätzlich jedes Mal Abschlusskosten anfallen.

Im Idealfall werden bei Renteneintritt die Zahlungen von einem einzigen Rententräger ausgezahlt. Dies wird jedoch nicht in jedem Fall möglich sein, da auch eine Reihe von Bedingungen für die Mitnahme bestehen:

Der Rechtsanspruch gilt nur für Verträge, die ab 2005 geschlossen wurden.

Nur Rentenzusagen über Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds können über den Rechtsanspruch mitgenommen werden. Wenn der Arbeitgeber eine Direktzusage gemacht hat oder die betriebliche Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse durchführt, kommt es nach wie vor auf dessen Zustimmung an, sodass die Mitnahme derartiger Ansprüche meist nur innerhalb von Konzernen möglich ist.

Der Antrag auf Mitnahme zu einem anderen Arbeitgeber muss innerhalb von einem Jahr nach Ausscheiden aus dem alten Unternehmen gestellt werden, sonst verfällt der Anspruch auf Übertragung.

Es besteht eine Übertragungs-Höchstgrenze: Der Wert darf nicht die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen. Dies waren im Jahr 2008 63.600 € im Westen und 54.000 € im Osten.

Zwischen fast allen Versicherungsunternehmen und vielen Pensionskassen besteht ein Übertragungsabkommen, das die Mitnahme von Betriebsrentenansprüchen vereinfacht.

Die Mitnahme der Betriebsrente ist vor allem dann sinnvoll, wenn das neue Versorgungswerk die bisherige Altersvorsorge in ausreichendem Umfang weiterführt. Bei der Mitnahme kann sich nicht nur die Ausgestaltung des Vertrags ändern, zum Beispiel, ob eine Hinterbliebenenrente mit eingeschlossen ist, sondern auch die Höhe der tatsächlich zu erwartenden Rente. Arbeitnehmer sollten daher unbedingt überprüfen, ob sich eine Übertragung ihrer Betriebsrente für sie rechnet. Hilfestellung für diese Wahl gibt das Recht auf Auskunft, das seit 2005 besteht.

Änderung durch Übertragung betriebliche Altersvorsorge

Der Umfang der Leistungen im Alter und der Umfang des Vertrags kann sich durch eine Übertragung teilweise erheblich ändern. Offiziell dürfen Versorgungswerke keine Übertragungskosten berechnen.

Außerdem sind gezillmerte Tarife, bei denen die Kosten gleich am Anfang abgegolten werden, bei Entgeltumwandlung nicht erlaubt (AZ: 4 Sa 11521, 15. März 2007).

Der neue Arbeitgeber muss für das Kapital, das ein Arbeitnehmer mitbringt, lediglich eine „wertgleiche Versorgungszusage“ erteilen. Das neue Versorgungswerk kann somit durchaus andere Berechnungsgrundlagen verwenden. Trotz gleichem Kapital ist somit eine andere Rentenhöhe möglich. Auch eine Änderung des Garantiezinses innerhalb der Laufzeit des ersten Vertrags führt möglicherweise bei Übertragung zu einem niedrigeren Zins. Konsequenz kann ein Verlust der Rentenhöhe von bis zu 30 % sein. Außerdem ist der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Umfang des alten Vertrags voll weiterzuführen. Demnach muss er etwa eine Berufstätigkeits-Versicherung nicht in den neuen Vertrag integrieren.

Auskunftsrecht
Für Arbeitnehmer ist die Entscheidung oft nicht einfach, ob ihre Betriebsrente zu einem neuen Arbeitgeber mitgenommen oder ihre Anwartschaft besser beim alten Arbeitgeber belassen werden soll. Schließlich kann sich die Höhe der zu erwartenden Rente durch Übertragung erheblich ändern. Um einen besseren Überblick über die Folgen der Übertragung zu ermöglichen, besteht seit 2005 ein Recht auf Auskunft über die finanziellen Auswirkungen der Übertragung.

Für Arbeitnehmer geht für die alte ebenso wie für die neue Zusage daraus hervor, wie hoch das erworbene Kapital ist und welche Auszahlungen sich für das Alter ergeben. Auch ist ersichtlich, ob etwa eine Hinterbliebenenversorgung Teil des neuen Vertrags ist. Der Vergleich beider Aufstellungen kann die anstehende Entscheidung erleichtern, auch wenn die Zahlen oftmals nicht ohne weiteres zu interpretieren sind.