Unter Finanzierung versteht man im betriebswirtschaftlichen Bereich alle Maßnahmen, die der Beschaffung und Rückzahlung liquider Mittel dienen. Eine mögliche Unterscheidung der Finanzierungsformen ist die Abgrenzung in Eigen- und Fremdfinanzierung. Im ersten Fall erfolgt die Finanzierung einer Investition beispielsweise durch einen Börsengang des Unternehmens oder durch eine Kapitalerhöhung. Im zweiten Fall wird Fremdkapital unter anderem durch Aufnahme eines Kredits oder Begebung einer Anleihe generiert. Als Mezzanine-Finanzierung werden Instrumente bezeichnet, die eine Mischform aus Eigen- und Fremdkapital bilden.

Das so aufgenommene Mezzanine-Kapital ist genau genommen Fremdkapital mit Eigenkapitalcharakteristika. Das heißt, es ist in der Regel unbesichert und im Insolvenzfall dem klassischen Fremdkapital nach-, dem Eigenkapital jedoch vorrangig. Dies äußert sich unter anderem in einem höheren Ausfallsrisiko, welches allerdings durch eine entsprechende Rendite aufgewogen wird.

Die flexible Ausgestaltung der Mezzanine-Finanzierung ermöglicht eine optimale Ausrichtung am Rendite-Risiko-Profil des jeweiligen Unternehmens. Der Einsatz solcher Instrumente eignet sich besonders, wenn auf herkömmlichem Wege kein Fremdkapital mehr aufgenommen werden kann, weil beispielsweise nicht genug Sicherheiten vorhanden sind, aber das Unternehmen dennoch in der Lage ist, die aufgrund des hohen Risikos ebenfalls hohen Zinszahlungen aus seinem Cash Flow zu begleichen. Üblicherweise finden Mezzanine bei Akquisitionen und Wachstumsfinanzierungen Verwendung.

Die Instrumente werden dahin gehend unterschieden, ob eine direkte Beziehung zwischen Kapitalgeber und -nehmer besteht oder die Rechte durch Verbriefung handelbar gemacht worden sind. Beispiele für ersteres sind stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen, für letzteres Genussscheine sowie Wandel- und Optionsanleihen.

Bei der stillen Beteiligung bzw. Gesellschaft leistet der Kapitalgeber eine Vermögenseinlage. Im Gegenzug partizipiert er am Unternehmenserfolg, wohingegen eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden kann. Die sogenannte typische stille Beteiligung ermöglicht dabei keine Einflussnahme auf die Unternehmensführung. Die atypische hingegen ist mit Mitsprache- und Kontrollrechten verbunden.

Das Nachrangdarlehen ist ein Darlehen, dessen Hauptmerkmal der nachrangige Rückzahlungsanspruch im Insolvenzfall ist. Das in diesem Fall besonders hohe Ausfallsrisiko lassen sich Kapitalgeber mit ebenfalls hohen Zinsen vergüten.

Genussscheine stellen zu Wertpapieren verbriefte Genussrechte dar. Mit diesen räumt der Kapitalnehmer dem Kapitalgeber Vermögensrechte, beispielsweise in Form einer Gewinnbeteiligung, ein. Unternehmerische Mitsprache besteht jedoch nicht.

Optionsanleihen kombinieren reguläre Anleihen mit Optionsscheinen, welche das Recht verbriefen, Aktien des Emittenten zu einem festen Preis zu beziehen. Bei Ausübung wird der Anleiheinhaber neben Gläubiger auch zu einem Aktionär der Unternehmung. Nach der Emission der Anleihe können die Optionsscheine separat gehandelt werden.

Wandelanleihen bieten dem Inhaber die Möglichkeit, dessen Rückzahlungsansprüche in Aktien des Unternehmens umzuwandeln. Eine Pflicht besteht grundsätzlich nicht. Durch Ausübung dieses Rechts wird aus dem Gläubiger ein Aktionär.