Die Private Haftpflichtversicherung
Insolvent für immer: Schon eine kleine Nachlässigkeit kann immense Schäden verursachen, die den Schädiger bis an sein Lebensende finanziell ruinieren.
Ob man als Fußgänger versehentlich eine Verkehrsregel missachtet oder ob man den Winterdienst vergisst, es kann jederzeit zu Schäden an Mensch und Material kommen, die nicht nur den Geschädigten empfindlich treffen. Und: Gleich wie vorsichtig man sich verhält, niemand ist vor Unachtsamkeit gefeit, jedem unterlaufen Fehler – auch solche mit tragischen Folgen.
Aus diesem Grund ist die Private Haftpflichtversicherung die mit Abstand wichtigste freiwillige Versicherung. Die Private Haftpflicht kommt mit sehr hohen Deckungssummen für die meisten unabsichtlich verschuldeten Schäden auf und ist dabei meist sehr günstig zu haben. Die geringe finanzielle Belastung durch die Versicherungsprämie wird durch die gewonnene Sicherheit mehr als wieder ausgeglichen.
Nichtsdestotrotz sollte sich der geneigte Versicherungsnehmer einen Private Haftpflicht Vergleich machen und sich genau über die Bedingungen der Private Haftpflichtversicherung informieren, um sie den eigenen Bedürfnissen anzupassen und gegebenenfalls durch Zusatzversicherungen zu ergänzen. Denn jeder Anbieter einer Private Haftpflichtversicherung bietet dem Kunden unterschiedliche Leistungen.
Haftung bei eigenem Verschulden
Verursacht jemand durch eigenes Verschulden einen Schaden, so haftet er dafür. Die Haftung betrifft aber nur die zivilrechtlichen Folgen, den Schadenersatz, und nicht etwa die strafrechtlichen Folgen, wie zum Beispiel ein Bußgeld.
In der Haftpflichtversicherung ist deshalb auch ausschließlich der zu leistende Schadenersatz versichert, nicht aber eine eventuelle Strafe.
Eigentliches Ziel des Schadenersatzes ist die Naturalrestitution, es soll also im Idealfall der Zustand wiederhergestellt werden, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. Der Schadenersatz ist fast immer finanzieller Art, da der Schädiger kaum dazu in der Lage sein dürfte, einen Schaden selbst zu beheben; bei Sachschäden stehen häufig Reparaturen an und bei Personenschäden sind meist Heilbehandlungen nötig. Gerade im letzteren Fall ist eine Naturalrestitution jedoch häufig nicht möglich, weshalb zu den Kosten für die medizinische Behandlung meist noch ein Schmerzensgeld und manchmal sogar eine Rente hinzukommen. Die Haftung betrifft dabei den gesamten Schadenersatz, der Schädiger muss die Kosten also in voller Höhe übernehmen.
Die Privathaftpflichtversicherung versichert den Schadenersatz bei Schäden, die der Versicherte in seinem privaten Bereich verursacht hat. Sie trägt folglich sämtliche Kosten, zu deren Übernahme der Schädiger verpflichtet ist, allerdings nur bis zur Deckungssumme. Bei der Haftpflichtversicherung lohnt es sich also, die Deckungssumme möglichst hoch anzusetzen, da die monatlichen Beiträge nur geringfügig höher ausfallen, der eventuelle Schadenersatz jedoch ohne Weiteres ein größeres Ausmaß annehmen kann.
Versicherungsverhältnis des Versicherten
Der Versicherungsvertrag wird zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Versicherungsunternehmen geschlossen.Der Versicherungsschutz ist aber nicht auf ihn allein beschränkt, sondern umfasst noch diverse weitere Personen, ohne dass diese sich selbst jeweils versichern müssten.
Partner
Mitversichert ist der Ehepartner des Versicherungsnehmers beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner oder auch der Partner, mit dem der Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt. In letzterem Fall darf keiner von beiden mit Dritten in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Der Partner muss in diesem Fall außerdem namentlich im Versicherungsschein genannt werden. Die Mitversicherung endet für den Partner, mit dem der Versicherungsnehmer lediglich in häuslicher Gemeinschaft lebt, sobald diese Gemeinschaft aufgehoben wird.
Kinder
Kinder sind mitversichert, solange sie unverheiratet sind und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Volljährige Kinder sind nur mitversichert, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden. Dabei muss eine eventuelle Berufsausbildung aber unmittelbar an die Schulausbildung anschließen und darf nur von Grundwehr- oder Zivildienst beziehungsweise einem freiwilligen sozialen Jahr unterbrochen werden. Unter der Berufsausbildung sind Lehre oder Studium zu verstehen, nicht aber Fortbildungsmaßnahmen oder ein Referendariat.
Mitversichert sind außerdem Kinder mit geistiger Behinderung, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht verheiratet sind und für die keine eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegt.
Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sind eigenen gleichgestellt. Die obigen Regelungen gelten auch für die Kinder eines Partners, mit dem der Versicherungsnehmer lediglich in häuslicher Gemeinschaft lebt. Für die Kinder dieses Partners endet genauso wie für den Partner selbst die Mitversicherung, sobald die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird.
Beschäftigte
Personen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigt sind, sind mitversichert, soweit es ihre Haftpflicht gegenüber Dritten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit betrifft. Auch Personen, die Wohnung, Haus und Garten betreuen und den Streudienst versehen, sei es auf vertraglicher Basis oder aus Gefälligkeit, sind mitversichert.Der Versicherungsschutz ist aber nicht auf ihn allein beschränkt, sondern umfasst noch diverse weitere Personen, ohne dass diese sich selbst jeweils versichern müssten.