Muster Untermietvertrag (unbefristet)

Die Gründe für eine Untervermietung können ganz vielfältig sein. Und auch wenn ein Untermietverhältnis generell mündlich abgeschlossen werden kann, ist ein Untermietvertrag in den meisten Fällen der bessere Weg. Dabei gilt aber es, ein paar Dinge zu beachten. Neben der Tatsache, dass der Vermieter im Vorfeld unbedingt über den neuen Untermieter informiert werden muss, kommt es auch darauf an, ob ein befristeter oder unbefristeter Untermietvertrag abgeschlossen wird. Je nach Vertragsart unterscheiden sich die Bestimmungen in Hinblick auf die Kündigungsfrist.

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Beschreibung

Die Gründe für eine Untervermietung können ganz vielfältig sein. Und auch wenn ein Untermietverhältnis generell mündlich abgeschlossen werden kann, ist ein Untermietvertrag in den meisten Fällen der bessere Weg. Dabei gilt aber es, ein paar Dinge zu beachten. Neben der Tatsache, dass der Vermieter im Vorfeld unbedingt über den neuen Untermieter informiert werden muss, kommt es auch darauf an, ob ein befristeter oder unbefristeter Untermietvertrag abgeschlossen wird. Je nach Vertragsart unterscheiden sich die Bestimmungen in Hinblick auf die Kündigungsfrist.

Der Untermietvertrag

Auch ein Untermietverhältnis sollte immer durch einen Mietvertrag abgedeckt sein. Dabei unterscheidet sich ein Untermietvertrag im Grundsatz nicht von einem normalen Mietvertrag. Dementsprechend sollte jeder Vertrag die Namen des Vermieters und Mieters, die konkrete Adresse, die Höhe der Miete, die Nebenkosten und die Kaution enthalten.

Wichtig sind zudem Bestimmungen rund um das Thema Schönheitsreparaturen. Bei einer Untervermietung übernimmt der Hauptmieter nun die Rolle des Vermieters mit allen Rechten und Pflichten. Dies bedeutet, dass er für die Schönheitsreparaturen verantwortlich ist, insofern im Vertrag mit dem Untermieter keine anderen Bestimmungen getroffen werden.

Kommt es durch die Untervermietung zu einer gemeinsamen Wohngemeinschaft zwischen dem Haupt- und Untermieter, dann lohnt es sich, ein paar weitere Punkte in den Untermietvertrag aufzunehmen. Zum Beispiel sollte genau definiert werden, welche Räume jede Partei nutzt und welche für eine Gemeinschaftsnutzung offenstehen. Auch Geräte können im Mietvertrag mit erfasst werden. In Wohngemeinschaften lässt es sich meist nicht umgehen, dass Dinge wie Herd, Kühlschrank oder anderen Gegenstände gemeinsam genutzt werden. Der Mietvertrag ist eine gute Option um die Nutzung genau zu regeln, aber auch gemeinschaftliche Anschaffungen, Kostenbeteiligungen bei Reparaturen sowie eventuelle Nutzungskosten festzuhalten.

Befristeter oder unbefristeter Untermietvertrag

Ein wichtiger Punkt bei einem Mietvertrag ist das Thema Kündigungsfrist. Wichtig ist an dieser Stelle, ob ein befristeter oder unbefristeter Untermietvertrag geschlossen wird. Ein befristeter Mietvertrag definiert schon bei Vertragsunterschrift den Zeitpunkt, an dem das Mietverhältnis endet. Dies bedeutet auch, dass der Vertrag von beiden Seiten nicht vor Ablauf dieser Zeit gekündigt werden kann.

Ein unbefristeter Untermietvertrag hat dagegen keinen vordefinierten Endzeitpunkt. In diesem Falle greifen in Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeiten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie bei einem herkömmlichen Mietvertrag. Für den Hauptmieter bedeutet dies, dass er beim Aussprechen einer Kündigung ein berechtigtes Eigeninteresse nachweisen muss. Dies kann zum Beispiel die Tatsache sein, dass er die Wohnung wieder selbst bewohnen möchte. Im Gegenzug kann der Untermieter jederzeit kündigen, muss dabei aber die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten beachten.

Die eigene Wohnung untervermieten

Grundsätzlich haben Mieter das Recht, ihre Wohnung an andere Personen unterzuvermieten. Allerdings muss dafür im Vorfeld der Vermieter informiert werden. Geschieht dies nicht, dann kann dies sogar ein Kündigungsgrund sein. Der Vermieter darf eine Untervermietung im Gegenzug aber nicht generell verbieten. Dem Gesetz zufolge gibt es eine ganze Reihe von Gründen, die einen Untermietvertrag zulassen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • der Hauptmieter hat finanzielle Engpässe
  • die Anzahl der Mieter hat sich verringert
  • der Mieter will mit einem Freund zusammenwohnen
  • der Mieter lebt aufgrund von Studium oder Praktikum vorübergehend in einer Stadt

Allerdings muss ein Vermieter auch nicht jede Untervermietung erlauben. Kennt er beispielsweise den neuen Untervermieter bereits als Störenfried oder es kommt zu einer Überbelegung der Wohnung, hat er durchaus ein Vetorecht. Zudem darf typischerweise nur ein Teil der Wohnung weitervermietet werden. Der Hauptmieter muss in gewisser Weise noch präsent sein. Dabei kann es sich aber auch nur um ein kleines Zimmer handeln, in dem noch Möbel oder andere Dinge aufbewahrt werden. Ist dies nicht der Fall, kann ein Vermieter ebenfalls die Genehmigung verweigern, da er nicht verpflichtet ist, die Untervermietung einer ganzen Wohnung zu erlauben. Auch das Vermieten an Touristen gehört zu den Dingen, die untersagt werden können.

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