Pflegezusatzversicherung
Die gesetzliche Pflegeversicherung stellt keine Vollversicherung im eigentlichen Sinne dar, sondern deckt nur einen Teil der im Pflegefall tatsächlich anfallenden Kosten ab.
Grundsätzlich unterscheidet man hier zwei Versicherungsarten:
Pflegetagegeldversicherung – Die Pflegetagegeldversicherung zahlt, ähnlich wie beim Krankengeld, im Versicherungsfall einen festgelegten Betrag. Dieser kommt dem Patienten zu und ist unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten. Dabei werden je nach Vereinbarung 25 € bis 50 € – oder auch mehr – pro Tag ausgezahlt. Da das Geld zur freien Verfügung innerhalb der Pflege steht, erlaubt es eine hohe Flexibilität.
Pflegekostenversicherung – Bei der Pflegekostenversicherung kommt der Versicherer bis zu einer bestimmten Obergrenze für den Betrag der Pflegekosten auf, der durch die Pflegeversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht bereits übernommen wurde. Das Eintrittsalter variiert, je nach Anbieter, in dieser Versicherungsart zwischen 55 und 70 Jahren.
Örtlicher Geltungsbereich
Der Abschluss kommt für alle Personen in Frage, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. Ein nur vorübergehender Aufenthalt im Ausland hat keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Jedoch kann ein längerfristiger Aufenthalt in einigen Ländern durchaus mit Folgen verbunden sein. Bei einem Aufenthalt im EU-Ausland und in den Vereinigten Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, zahlt die GKV das Pflegegeld weiterhin. Ob dies im Einzelnen auch für die private Zusatzversicherung gilt, sollte vorher abgeklärt werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Versicherung
Die Beiträge richten sich neben den bei privaten Gesundheitsversicherungen üblichen Kriterien wie Leistungsumfang, Alter und Geschlecht auch nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit sowie teilweise danach, ob die Betreuung zu Hause oder in einem Heim stattfindet. Die meisten Unternehmen orientieren sich bei der Einstufung eines Pflegefalls nach den für die GKV bestehenden Pflegestufen eins bis drei. Der Patient wird durch ein medizinisches Gutachten einer der Pflegestufen zugeordnet. Einige private Zusatzversicherer gewähren die Zahlungen erst ab Pflegestufe zwei. Versicherungsleistungen werden dann auf Antrag erbracht.
Auch bei der Pflegezusatzversicherung gibt es eine Wartefrist, vor deren Ablauf keine Leistungen in Anspruch genommen werden können, wie dies im Allgemeinen für Leistungen der PKV üblich ist. Gewöhnlich beläuft sich die Wartezeit auf drei Jahre. Bei Eintreten eines Unfalls entfällt sie jedoch.