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Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung

Leistungsumfang

Der Versicherer prüft zunächst, ob die betreffenden Ansprüche unter den Versicherungsschutz fallen, ob es sich bei dem Schadenereignis also um einen Versicherungsfall handelt.

Ist dies gegeben, beginnt die eigentliche Leistung des Versicherers mit der Prüfung der Haftpflichtfrage. Er klärt also, ob und in welchem Umfang der Versicherungsnehmer tatsächlich haftpflichtig ist.

Stellen sich die Ansprüche als unberechtigt heraus, übernimmt der Versicherer die Kosten für die Abwehr dieser Ansprüche. Handelt es sich dagegen um berechtigte Ansprüche, so trägt der Versicherer laut § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) den Schadenersatz, den der Versicherungsnehmer „aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung“ zu zahlen hat. Der Versicherungsnehmer hat allerdings die Zustimmung des Versicherers einzuholen, bevor er einen bestimmten Schadenersatz anerkennt oder einen Vergleich schließt, da der Versicherer sonst nur für jene Ansprüche aufkommt, die ohnehin bestehen.

Der Versicherer muss die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen zahlen, nachdem feststeht, dass er dazu verpflichtet ist.

Wenn der Versicherer in einem Strafverfahren, das wegen eines versicherten Schadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, einen Rechtsanwalt bestellt oder genehmigt, trägt er die Rechtsanwaltskosten. Versichert sind dann die Verfahrenskosten, gegebenenfalls werden jedoch auch höhere Gebühren übernommen, die mit dem Anwalt vereinbart wurden. Eine eventuelle Geldbuße ist dagegen als strafrechtliche Folge nicht Gegenstand der Versicherung und wird somit auch auf keinen Fall übernommen.

Pflichten und Obliegenheiten

Der Versicherungsnehmer hat bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachzukommen, sowohl vor als auch nach Eintritt eines Versicherungsfalls.

Verletzt er Obliegenheiten, verliert er unter Umständen seinen Versicherungsschutz. Verstößt er allerdings gegen seine Pflichten, kann das unter Umständen rechtliche Folgen nach sich ziehen.

Der Versicherer wird allerdings nur dann teilweise oder gänzlich leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer schriftlich in einer gesonderten Mitteilung auf die Rechtsfolgen einer Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung hingewiesen hat.

Ausschlüsse Haftpflichtversicherung

Die Privathaftpflichtversicherung ist kein Freibrief für unbedachtes Handeln und entbindet den Versicherungsnehmer nicht von jeglicher Verantwortung.

Wie in allen anderen Versicherungssparten gibt es auch hier einige Risikoausschlüsse, die das versicherte Risiko beschränken. Der Versicherer ist von der Leistung befreit, sobald einer der Ausschlüsse greift. Anders als Pflichten und Obliegenheiten sind Ausschlüsse unabhängig vom Verhalten des Versicherungsnehmers, es gibt folglich auch keine Entlastungsmöglichkeiten. Allerdings handelt es sich bei manchen Ausschlüssen um versteckte Obliegenheiten, die man daran erkennt, dass sie besagte Entlastungsmöglichkeiten doch aufweisen.

Im Folgenden wird zwischen solchen Schäden unterschieden, deren sich der Versicherungsnehmer bewusst ist, und anderen, die nur besonders schnell entstehen oder deren Folgen unabsehbar sind. Unter der zweiten Gruppe finden sich einige Ausschlüsse, die der Versicherer nicht zwingend in den Vertrag aufnehmen muss. Er kann also entscheiden, ob er das Versicherungspaket lieber erweitern möchte. Auf eventuelle Unterschiede der einzelnen Versicherer kann jedoch nicht eingegangen werden.

Die Beweislast für die Ausschlüsse liegt beim Versicherer. Dieser muss beweisen, dass bei einem bestimmten Schadenereignis ein Ausschluss greift.