Krankenversicherung für Rentner
Um als rentenberechtigt gelten zu können, muss man zuvor einen entsprechenden Rentenantrag stellen. Im Allgemeinen beginnt die Krankenversicherung der Rentner an dem Tag, an dem der Antrag auf Rente gestellt wird.
Dies kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen, direkt beim Rentenversicherungsträger oder auch bei einem Gemeindeamt.
Vorversicherungen
Die Krankenversicherung der Rentner betrifft grundsätzlich alle, die eine gesetzliche Rente gleich welcher Art beziehen. Des Weiteren müssen gewisse Vorversicherungszeiten eingehalten werden. Dies ist der Fall, wenn ein Versicherter innerhalb der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens wenigstens zu 9/10 Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen ist; hierzu zählen auch die Familienversicherung und die freiwillige Versicherung. Zu den Vorversicherungszeiten werden auch Auslandsaufenthalte aus beruflichen Gründen gezählt, in denen eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich war, sowie Versicherungszeiten, die in der ehemaligen DDR erworben wurden.
Beitragsermittlung
In der Krankenversicherung der Rentner wird für die Beitragsbemessung nicht nur die gesetzliche Rente herangezogen, sondern auch weitere Einnahmen. Dazu gehören unter anderem Betriebsrenten oder Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit. Hat ein Rentner nur geringe Nebeneinkünfte von unter 1/20 der monatlichen Bezugsgröße, so werden diese nicht angerechnet. Die genauen Abgaben richten sich nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse. Der Gesamtbeitrag wird jeweils zur Hälfte von dem Rentner, der allerdings noch einen Extra-Beitrag von 0,9 % der Rente zahlen muss, und dem Rentenversicherungsträger getragen (siehe auch Beispiele für die Beitragsberechnung von Rentnern).
Ändern sich die Beitragssätze einer Krankenkasse, tritt diese Änderung für die Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner drei Monate später ein als für die restlichen Mitglieder.
Nach der Rentenantragstellung müssen die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner, die mit dem Tag der Antragstellung beginnt, für die erste Zeit im Voraus und aus eigener Tasche entrichtet werden. Die Rentenansprüche und die genaue Höhe der Rente des Antragstellers müssen zunächst noch geprüft beziehungsweise bestimmt werden. Später können die Beiträge dann zurückerstattet werden.
Die Krankenversicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner endet:
- mit Beginn einer Beschäftigung, die nicht mehr als geringfügig gilt;
- wenn der Rentner sich selbständig macht (im Sinne einer hauptberuflichen Tätigkeit);
- wenn der Rentner seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und das entsprechende Land über kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland verfügt.
Die Krankenversicherung der Rentner tritt nicht ein, wenn eine Person aus bestimmten Gründen noch pflichtversichert ist, beispielsweise im Falle sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit. Auch wenn jemand selbständig ist und diese Tätigkeit seine hauptberufliche Beschäftigung darstellt, greift die Krankenversicherung der Rentner nicht.
Im Falle von Krankenversicherungsfreiheit des Versicherten ist die Mitgliedschaft erst nach deren Ende möglich. Dies betrifft zum Beispiel Beamte oder Personen, deren Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Wenn jemand als Rentner freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kann er vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu seinem Rentenbeitrag beantragen. Die Höhe beläuft sich dabei auf die Hälfte des Betrags, den der Versicherte an die Krankenkasse zu entrichten hat. Zu beachten ist, dass freiwillig versicherte Rentner ihre Beiträge selber zahlen und dafür sorgen müssen, dass sie pünktlich auf dem Konto der jeweiligen Krankenkasse eintreffen. In vielen Fällen ist jedoch die Vereinbarung möglich, die Beiträge abbuchen zu lassen (siehe auch Lastschrift).
Antrag auf Befreiung
Auf Antrag kann man sich auch von der Krankenversicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner befreien lassen, zum Beispiel, weil man bereits eine Rente bezieht. Dies muss jedoch in den ersten drei Monaten nach Antragstellung auf Rente bei der zuständigen Rentenkasse erfolgen. Wird diese Frist versäumt, lässt sich die Befreiung im Nachhinein nicht mehr beantragen. Auch kann die Befreiung, wenn sie einmal erteilt wurde, nicht mehr aufgehoben werden.