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Krankentagegeld-Versicherung

Krankentagegeld-Versicherung

Bei Krankheit zahlt der Arbeitgeber das Gehalt in der Regel sechs Wochen lang weiter. Danach ist zunächst die Krankenkasse für die weitere finanzielle Versorgung des Erkrankten zuständig.

Das gezahlte Krankengeld orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze und beträgt etwa 70 % des Bruttoarbeitsentgelts, maximal 90 % des Nettoverdienstes. Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von diesem auch noch abgezogen. Dabei wird für ein und dieselbe Krankheit in einem Dreijahreszeitraum für maximal 78 Wochen gezahlt.

Zielgruppen
Nicht alle sind jedoch mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Vor allem für Selbständige, die in der Regel keinen Anspruch haben, ist es ratsam, ihren Einkommensausfall über eine zusätzliche Versicherung abzudecken. Denn sie erhalten im Krankheitsfall weder Lohnfortzahlungen noch Krankengeld, sind also vollständig auf ihre eigenen finanziellen Rücklagen angewiesen.

In einem solchen Fall greift die Krankentagegeld-Versicherung. Werden ihre Leistungen in Anspruch genommen, fällt bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit der Verdienst nicht aus. Gezahlt wird bis zur maximalen Höhe des Nettoeinkommens.

Auch Arbeitnehmer, die Krankengeld von der GKV beziehen, können profitieren, wenn sie diese Private nutzen. Dies gilt besonders dann, wenn ihr Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrundlage liegt. So kann die Differenz ausgeglichen werden, die zwischen Nettogehalt und Krankengeld entsteht.

Bemessungsgrundlage und Zahlung des Krankentagegeldes
Grundlage für die Bemessung des Krankentagegeldes ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate. Bei Selbständigen ist die Berechnung etwas schwieriger. In der Regel ergibt sich hier das versicherbare Krankentagegeld aus dem erwirtschafteten Gewinn. Der Beginn der ersten Zahlung erfolgt nach Vereinbarung. Dieser Zeitpunkt muss also nicht mit dem ersten Tag der Krankheit zusammenfallen. Zahlungen können dann einsetzen, wenn die Unterstützung gewünscht wird – in Abhängigkeit der finanziellen Rücklagen des Versicherten.