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Die Familienversicherung in der GKV

Die Familienversicherung in der GKV

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für Versicherte die Möglichkeit, Familienangehörige beitragsfrei mit zu versichern. Dies betrifft insbesondere Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Als Kinder gelten auch:

  • Stiefkinder
  • Pflegekinder
  • Enkel von Versicherten, wenn sie größtenteils unter ihrer Obhut stehen

Wenn Kinder nicht erwerbstätig sind, können sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres familienversichert sein; befinden sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung oder absolvieren sie ein Freiwilliges Soziales beziehungsweise Ökologisches Jahr, verlängert sich die Familienversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Gleiches gilt für Studierende. Wenn sich die Aufnahme einer Ausbildung aufgrund der Ausübung einer gesetzlichen Dienstpflicht (beispielsweise Wehr- oder Zivildienst) verzögert oder sie unterbrochen werden muss, dann kann das Bestehen der Familienversicherung über das Alter von 25 Jahren hinaus verlängert werden. Die Länge dieser zusätzlichen Versicherungszeit entspricht dann der Zeit der Unterbrechung / Verzögerung. Auch bleiben Kinder weiterhin in der Familienversicherung, wenn sie ihre Ausbildung krankheitsbedingt unterbrechen müssen. Dies gilt ebenso im Falle einer Schwangerschaft.

Die Familienversicherung bleibt außerdem in Übergangsphasen zwischen zwei Ausbildungen bestehen, sofern sich der Übergang in einem gewöhnlichen Zeitrahmen bewegt.

Studienanwärter
So ist zum Beispiel die Zeit nach dem Abitur bis zum Beginn eines Studiums als Ausbildungszeit anzusehen, in der das Kind in der Familienversicherung abgesichert ist. Jedoch muss das Studium dann zum nächstmöglichen Semesterbeginn aufgenommen werden. Sollte ein Wartesemester anfallen, weil beispielsweise die Durchschnittsnote des Studienanwärters nicht ausreichend ist, um im direkten Anschluss an die Schulzeit ein Studium zu beginnen, so endet die Familienversicherung zu dem Zeitpunkt, an dem dies feststeht. Ist bereits im Vorfeld erkennbar, dass nicht direkt ein Studium aufgenommen werden kann, endet die Familienversicherung an dem Tag, an dem das Kind die Schule verlässt.

Kinder mit Behinderung
Für körperlich, geistig oder seelisch behinderte Kinder, die nicht allein für sich und ihren Lebensunterhalt sorgen können, besteht die Familienversicherung ohne Altersbeschränkung, sofern ihre Behinderung zu einem Zeitpunkt bescheinigt wurde, an dem sie sich noch in der Familienversicherung befanden.

Bei unterschiedlicher Versicherung der Eltern
Sollte von den Eltern ein Teil gesetzlich und der andere privat versichert sein, muss das Kind mit einem eigenen Vertrag abgesichert werden, der entweder bei einer privaten oder einer gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen werden kann. Sollte ein Elternteil privat versichert sein, mit seinem Jahresarbeitsentgelt aber unter der Versicherungspflichtgrenze liegen, während sein gesetzlich versicherter Partner diese Grenze mit seinem Einkommen überschreitet, so ist das Kind beitragsfrei bei dem gesetzlich versicherten Elternteil mitversichert. Sind beide Eltern privat versichert, müssen sie ihr Kind ebenfalls privat versichern. Sind die Eltern jeweils in verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen versichert, können sie selbst entscheiden, in welcher der Kassen eine Mitversicherung bestehen soll.

Waisen
Hat ein Kind einen Elternteil durch dessen Tod verloren und ist somit Halbwaise mit einer (Halb-)Waisenrente, fällt es nur unter die Familienversicherung, wenn es nicht über die Pflichtversicherung der Rentner abgesichert wird und seine Gesamteinkünfte aufgrund des Rentenbezugs nicht über dem Höchstsatz für die Familienversicherung von derzeit 355 € liegen (Wert für 2008). Als Empfänger von Waisenrente ist der Waise im Wortsinne Rentner, unabhängig vom Alter.

Ehe- und Lebenspartner
Des Weiteren können auch Ehe- und eingetragene Lebenspartner familienversichert werden, sofern sich ihre monatlichen Bezüge auf weniger als 355 € im Monat belaufen und sie nicht selbst versichert sind. Im Fall geringfügiger Beschäftigungen gilt hier der Höchstsatz von 400 € (Wert für 2008). Die Familienversicherten haben den gleichen Status wie die Stammversicherten, es besteht also keinerlei Unterschied, was zum Beispiel Leistungsansprüche im Bedarfsfall angeht; Ausnahme ist allerdings der Anspruch auf Krankengeld – dieser besteht für sie nicht. Sie sind für den gleichen Zeitraum versichert wie ihr Angehöriger.

Neben den Alters- und Einkommensgrenzen sind weitere Voraussetzungen für die Familienversicherung, dass die Familienmitglieder ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und nicht versicherungsbefreit sind oder sein dürfen.